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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2014 - L 12 AL 91/13   

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https://dejure.org/2014,103895
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2014 - L 12 AL 91/13 (https://dejure.org/2014,103895)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.05.2014 - L 12 AL 91/13 (https://dejure.org/2014,103895)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. Mai 2014 - L 12 AL 91/13 (https://dejure.org/2014,103895)
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  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R

    Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes - Wanderarbeitnehmer - Beschäftigungszeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2014 - L 12 AL 91/13
    Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung des Leistungsbezuges in Portugal sei - wie sich aus dem Urteil des BSG vom 21.3.2007, Az: B 11a AL 49/06 R, ergebe - unzulässig.

    Ergänzend hat es ausgeführt, der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BSG vom 21.3.2007 (B 11a AL 49/06 R) gehe fehl.

    Für Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaates nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb und die Dauer eines solchen Anspruchs von der Zurücklegung von Zeiten abhängig ist, in den Fällen des Art. 61 EG-VO 883/2004 nicht nur in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten berücksichtigen, sondern auch gemäß Art. 10 dieser Verordnung von der Anspruchsdauer die Tage abziehen muss, die für die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates bezogen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8.7.1992 - C 102/91 - = SozR 2-6050 Art. 71 Nr. 3, RS Koch und BSG, Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 49/06 R -, juris; jeweils zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorläufervorschriften der Art. 67 und 12 EWG-VO 1408/71).

  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2014 - L 12 AL 91/13
    Das internationale Recht sehe aber vor, dass für den Fall, dass der ausländische Träger bereits Leistungen bei Arbeitslosigkeit gezahlt habe, die ermittelte Anspruchsdauer um den ausländischen Leistungsbezug zu vermindern sei (Hinweis auf Urteil des EuGH vom 8.7.1992 - C 102/91 - , Rechtssache F.).

    Für Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaates nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb und die Dauer eines solchen Anspruchs von der Zurücklegung von Zeiten abhängig ist, in den Fällen des Art. 61 EG-VO 883/2004 nicht nur in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten berücksichtigen, sondern auch gemäß Art. 10 dieser Verordnung von der Anspruchsdauer die Tage abziehen muss, die für die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates bezogen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8.7.1992 - C 102/91 - = SozR 2-6050 Art. 71 Nr. 3, RS Koch und BSG, Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 49/06 R -, juris; jeweils zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorläufervorschriften der Art. 67 und 12 EWG-VO 1408/71).

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